Hinweise zur Wohnmobilmiete
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2 Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
1.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-1 BDB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch die vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rücknahmebescheinigung.
2. Mindestalter; Führerschein
2.1 Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre.
2.2 Führerschein Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 bis 7.500 kg Gesamtgewicht.
Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mind. 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
3. Mietpreise, Versicherungen, Fahrzeuggruppen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preiserrechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten:
Teilkasko-Versicherung,
Vollkasko-Versicherung.
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden max. 8 Mio €
Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
Kraftstoff-, AdBlue-, Motoröl- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden voll aufgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandpauschale von € 15,-- brutto zzgl. € 0,20 brutto pro Liter an.
3.4 Der Tagespreis gilt pro begonnene 24 Stunden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet.
Die Mietpreise gelten stets ab Vermiet-Station bis zur Rücknahme durch die Vermiet-Station. Einwegmietungen sind nur auf Anfrage und gegen Gebühr möglich. Bei Rücknahme nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde € 25,-- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
3.7. Die Anmietung erfolgt immer zu einer Fahrzeuggruppe (Preisgruppe) und nicht für einen bestimmten Fahrzeug-Typ.
4. Reservierung, Rücktritt, Umbuchung
4.1 Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung (Mietvertrag) ist innerhalb von 10 Tagen die im Vertrag vereinbarte Anzahlung zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn fällig.
4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:
bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises;
vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises;
ab 14. Tag 80 % des Mietpreises;
am Tag der Anmietung oder bei
Nichtabnahme des Fahrzeuges 95 % des Mietpreises inklusive Servicepauschale.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.4 Bei Änderungen des Mietvertrages werden Umbuchungsgebühren in Höhe von 50,00 € berechnet.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von € 1.500,-- muss bei Fahrzeugübergabe entweder in bar oder per Kreditkarte (Visa-, Master-Card) vom Mieter beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen /weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher Mietpreis sofort fällig.
5.2 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung vom Vermieter zurückerstattet. Die Selbstbeteiligung bei Schäden (siehe 6.1.) wird bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet.
Alle anfallenden Extras werden zusätzlich zur Selbstbeteiligung berechnet und sofort, zur Rückgabe, fällig.
5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, trägt der Mieter.
Bei Vollkaskoschäden bis zu € 1.500,-- /Teilkaskoschäden bis zu € 1.000,-- (Glas- und Spiegelschäden bis zu € 1.500,--) pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
6.2 Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge beschränkt. Davon ausgenommen ist Mietausfall.
6.3 Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß $ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (bzw. vergleichbarer Regelungen im Ausland) verursacht werden, für durch Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Fahrzeuges verursachte Schäden an Dach und/oder Alkoven oder für durch Nichtbeachtung der Gesamtbreite des Fahrzeuges verursachte Schäden an der Markise.
6.4 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 10) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
6.5 Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.
7. Rücknahmeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
7.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe eine ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
8.4 Ist die voraussichtliche Schadenshöhe höher als die Eigenhaftung oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis € 100,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 6), vom Vermieter erstattet.
9.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Übergabeprotokoll angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11. Verbotene Nutzung
11.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Übergabe, Rücknahme
12.1 Der Mieter ist verpflichtet vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
12.2 Übergabe: Montag bis Freitag 14.30 Uhr – 17.00 Uhr; Rücknahme: Montag bis Freitag 9.00 Uhr – 10.00 Uhr. An Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.
Vor der Rücknahme des Fahrzeuges muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, werden dem Mieter € 250,-- in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter weitere € 250,-- in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rücknahmeprotokoll bestätigt.
12.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-Einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
13. Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
14. Auslandsfahrten
14.1 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
14.2 Für die Einhaltung der Verkehrs- und Einreisebestimmungen ist der Mieter eigenverantwortlich.
14.3 Bei Forderungen, die an den Vermieter für Maut, Verwarnungs- sowie Bußgelder gestellt werden, leiten wir die Adresse des Mieters an die zuständige Stelle weiter. Bei einigen Behörden ist dieses nicht möglich (z.B. ASFINAG). In diesem Fall wir die Forderung ohne Prüfung des Sachverhaltes vom Vermieter bezahlt, um Fristverzögerungen zu vermeiden. Die Forderung wird dem Mieter umgehend in Rechnung gestellt und von diesem fristgerecht an den Vermieter gezahlt. Dem Mieter steht es frei, sich bei Unstimmigkeiten mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
16. Ausschlussfrist, Verjährung
16.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nicheinhaltung der Frist vorliegt.
16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
17.2 Der Vermieter darf diese Daten über einen zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
18. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
19. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
20. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
Der Anmietung eines Wohnmobils liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung).